Nach der Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB wird in diesem Beitrag die Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648a BGB vorgestellt. Diese gibt dem Bauwerkunternehmer ein weiteres Sicherungsmittel an die Hand, welches ihm wahlweise zur Verfügung steht. Es sollte vom Gesetzgeber hierdurch ein möglichst einfaches Mittel zur Sicherung des vorleistungspflichtigen Unternehmers geschaffen werden. Gelungen ist dies nur teilweise. Aber richtig und konsequent angewandt kann der Handwerker die Regelung des § 648a durchaus zu seinem Vorteil einsetzen.
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