Der Begriff „Stand der Technik“ führt häufig zur Verunsicherung bei Verwendern von Arbeitsmitteln bzw. zu kontroversen Diskussionen im Rahmen des Überwachungs- und Beratungsauftrag der Unfallversicherungsträger. Definiert wird der Begriff in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten (...) gesichert erscheinen lässt“. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert, dass der Stand der Technik bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen ist. Die BetrSichV legt fest, dass die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bedeuten diese Forderungen nun, dass Arbeitsmittel an den Stand der Technik anzupassen sind? Gibt es eine Nachrüstoder Neubeschaffungspflicht, wenn neue, zum Teil sicherere Maschinen, auf dem Markt bereitgestellt werden oder neue Produktnormen veröffentlicht werden?
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